Der Nächste, bitte

Wie sich der Prozess der Unternehmensnachfolge aus Sicht von Franchisepartnern gestaltet.

Wenn Franchisenehmer nach vielen Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber und seinen -kollegen in den Ruhestand gehen wollen, treiben beide Seiten ähnliche Gedanken um, z. B. wie sie aus dem Franchisevertrag herauskommen, falls dieser nicht gerade ausläuft, und wie der betreffende Standort erhalten bleiben kann. Zu klären ist, ob der Franchisenehmer in Rente geht oder persönliche respektive gesundheitliche Gründe zu seinem Entschluss führten.

JÖRG T. ECKHOLD

Der assoziierte Experte im Deutschen Franchiseverband ist Seniorberater der Eckhold Consultants GmbH. Das Unternehmen begleitet seit 1992 nationale und internationale Franchise- und Lizenzsysteme. Sein speziell für die Franchisewirtschaft entwickeltes Bewertungstool ist seit über 15 Jahren im Einsatz und bietet Franchisenehmern mithilfe von Abfragemasken zu harten und weichen Faktoren Unterstützung bei der Bewertung ihres Betriebs zur Kaufpreisfindung zwischen Verkäufer und Käufer.

Darüber hinaus beschäftigen ausscheidende Franchisenehmer auch folgende Fragen: Was ist mein Unternehmen wert? Komme ich sauber aus dem Franchisevertrag? Gibt es eine Nachfolge für mich, und welche Unterstützung bekomme ich vom Franchisegeber? An wen kann ich mich in der Systemzentrale wenden? Enthalten Handbücher oder der Franchisevertrag feste Regelungen dazu? Wie geht das System mit dem Thema Nachfolge um? An dieser Stelle ist an das Dauerschuldverhältnis der Parteien zu erinnern und auf die Fürsorgeverpflichtung des Systemgebers gegenüber seinen Franchisenehmern hinzuweisen.

Die Gesellschaftsform

Was den Franchisenehmer betrifft, ist das Augenmerk zunächst auf die Rechtsform seines Unternehmens zu richten: Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, ist der Franchisevertrag mit dem Franchisenehmer persönlich geschlossen. Ein Betriebsübergang bzw. eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zunächst nicht möglich. Ein Einzelunternehmer kann die Nachfolge nur durch einen Asset Deal vollziehen, also den Verkauf einzelner Vermögenswerte, die wiederum aus dem Anlage- und Umlaufvermögen sowie immateriellen Vermögenswerten bestehen können.

Anders kann es bei Personengesellschaften aussehen. Sind diese im Handelsregister eingetragen, ist ein Betriebsübergang möglich, somit ihr Verkauf als Ganzes. Hier weisen wir auf die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG 24) hin, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

Gesetzt den Fall, es handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, ist ein Share Deal (Betriebsübergang) möglich. Dabei kommt es jedoch darauf an, dass die Kapitalgesellschaft im Franchisevertrag als Betreibergesellschaft bezeichnet ist, und da der Franchisevertrag mit dem Franchisenehmer als Person geschlossen ist, muss auch hier vor Übertragung die Zustimmung des Franchisegebers eingeholt werden. In diesem Fall kann der Share Deal infrage kommen, sodass eine Übertragung gemäß § 613a BGB möglich ist.

Die Beschäftigten

Die durch die Gesellschaftsformen bedingte Komplexität der unterschiedlichen Übertragungen führt zum Thema Personal. Wollen oder müssen Mitarbeiter mit übertragen werden, sollte § 613a Abs. 5 und 6 BGB berücksichtigt werden. Zunächst erfolgt die schriftliche Aufklärung der Mitarbeiter a) über den Zeitpunkt der Auf- bzw. Übergabe, b) über deren Grund und c) über die Folgen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang sowie über rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen. Erst nach der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der –
für jeden Arbeitnehmer individualisierten – schriftlichen Erklärung gehen die Beschäftigungsverhältnisse auf den Nachfolger über.

Haftungs- und Informationspflicht

Franchisenehmer, die ihren Betrieb übertragen wollen, haben nach § 453 Abs. 1 BGB eine Haftungs- und Informationspflicht gegenüber dem Nachfolger. Hiernach sind auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen die Vorschriften über den Kauf von Sachwerten entsprechend anzuwenden. Zum Kauf von Rechten zählt der von Unternehmen im Wege des Share Deals. Unter den Kauf sonstiger Gegenstände fällt der von Unternehmen mittels Asset Deal. So werden Share und Asset Deal kauf- und somit gewährleistungsrechtlich gleichbehandelt, wenn tatsächlich der Kauf des gesamten Unternehmens gegeben ist. Handelt es sich dagegen bei einem Share Deal lediglich um einen Beteiligungskauf, mit dem der Erwerber nicht die unternehmerische Leitungsmacht erlangt, findet eine Gleichbehandlung insoweit statt, dass § 434 Abs. 1 S. 2 BGB darauf keine Anwendung findet; vgl. dazu Triebel/Hölzle, BB2002 S. 524.

Der Nachfolger

Die vermutlich entscheidende Frage ist: Woher kommt der Nachfolger? Gibt es aufseiten des Franchisegebers eine „Warteliste“? Fungiert dieser selbst als Nachfolger, indem er den Standort als Eigenbetrieb fortführt? Kümmert sich der Franchisenehmer um einen Nachfolger, oder gehen Franchisenehmer und -geber mit entsprechender Zeitschiene gemeinsam auf die Suche nach geeigneten Kandidaten?

Die Unternehmensbewertung

Der Wert eines Unternehmens und der zu erzielende Kaufpreis sind essenziell für ausscheidende Franchisenehmer. Wie aber ermittelt man ihn? Für Franchisebetriebe gibt es kein rechtlich und steuerlich anerkanntes Branchenbewertungsverfahren, und auf das gesetzlich vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 (Vereinfachtes Ertragswertverfahren) bis 203 Bewertungsgesetz sollte man tunlichst nicht zurückgreifen, denn es stellt keinen realen Marktwertansatz dar, sondern dient der Besteuerung von Transaktionsvolumen aus Sicht der Finanzverwaltung.

Eine objektive Bewertung, die später für Kaufpreisverhandlungen und zur Beweisführung gegenüber der Finanzverwaltung relevant ist, ist in Anlehnung an das Ertragswertverfahren gemäß der Bewertungsmethodik (IDW S1 i. d. F. von 2008) durch den Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) sowie den Hauptausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland zu erstellen. Innerhalb der Richtlinie S1 können für die Bewertung alle branchen-, markt- und franchisetypischen Einflussfaktoren berücksichtigt werden. Der FAUB hat am 7. November 2024 eine Neufassung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW ES 1 n.F.) zur Verabschiedung vorgelegt.

Ist ein realistisch zu erzielender Kaufpreis erarbeitet worden, können die Parteien in Verhandlung treten. Selbstverständlich haben Verkäufer und Käufer teils recht unterschiedliche Vorstellungen. Um das gesteckte Ziel, den Franchisebetrieb des ausscheidenden Partners nahtlos fortzuführen, zu verfolgen, bedarf es in der Regel der Mitwirkung des Franchisegebers und einer dritten fach- und sachkundigen Person, z. B. eines Unternehmensberaters mit Branchenkenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge.

Steuervorteile nutzen

Führt der Franchisenehmer ein Einzelunternehmen, kann die Veräußerung des Betriebs gemäß § 16
i. V. m. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich begünstigt sein – man spricht hier vom halben Steuersatz (56 Prozent Abschlag auf den persönlichen Steuersatz). Somit wäre der Verkaufspreis mit diesem verringerten Satz zu versteuern, wobei Freibeträge zu berücksichtigen sind.

Bei einem Share Deal, also der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, greift § 17 EStG: Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 Prozent des Verkaufspreises nicht zu versteuern, 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz, abzüglich der Anschaffungskosten.

Die Rolle des Franchisegebers

Nicht selten muss der Franchisegeber den Parteien zur Seite stehen, damit die psychologischen Aspekte aller Beteiligten Berücksichtigung finden. In der Praxis ist es stets ratsam, die Vertragsinhalte im Vorfeld mit Verkäufer und Käufer steuerlich und zivilrechtlich abzustimmen. Beim Closing sollte man wegen der unterschiedlichen Interessenlagen auf neutrale Steuerberater und Rechtsanwälte zurückgreifen, sodass sich beide Parteien in den zu zeichnenden Verträgen wiederfinden. Des Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass der bestehende Franchisevertrag, sofern er nicht ausläuft oder gekündigt wurde, entweder vom Käufer fortgeführt werden kann oder ein neuer den aktuellen Gegebenheiten entsprechender Vertrag gezeichnet wird. Das Gesamtvertragswerk – Kauf- und Franchisevertrag – kann inhaltlich durchaus ineinandergreifen.

Der Übernahmeprozess

Sobald die Unterschrift geleistet ist, sollte und muss der Übernahmeprozess begleitet werden. Hierzu haben Franchisesysteme unterschiedlichste Vorgehensweisen entwickelt. Was in der Praxis dabei wichtig erscheint, sind regelmäßige Gesprächsrunden, die die Kommunikation zwischen Übergeber, Übernehmer und der Systemzentrale bestmöglich aufrechterhalten. Dass dies wesentlich ist, zeigen viele tatsächlich im Tagesgeschäft gescheiterte Unternehmensnachfolgen, etwa wegen unausgesprochener Unzufriedenheiten, weil sich z. B. vereinbarte Ziele nicht für alle Beteiligten als realisierbar erweisen.

Nachfolgeprozesse sind, das lässt sich zusammenfassend sagen, sehr komplex, da sich die Interessenlagen der involvierten Parteien betriebswirtschaftlich, rechtlich und steuerlich deutlich unterscheiden. Letztendlich sollte der Marke, dem System selbst und damit auch allen Franchisenehmern sowie dem Franchisegeber eine erfolgreiche Übernahme am Herzen liegen.

LESETIPP

Herausforderung für den Mittelstand: Mehr als 600 000 kleine und mittlere Unternehmen suchen in den kommenden drei Jahren einen Nachfolger. Der Deutsche Franchiseverband sieht auch innerhalb der Franchisewirtschaft dringenden Handlungsbedarf –
und hat gemeinsam mit Experten aus der Praxis einen Leitfaden für die Nachfolgeregelung in Franchisesystemen erstellt – exklusiv für Verbandsmitglieder, zum Download im OnlineForum: onlineforum.franchiseverband.com

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