Neues im Nachhaltigkeitsrecht

Aktuelle Gesetzesvorhaben bringen Auflagen für Franchise-Unternehmen mit sich.

Bild: VectorMine / AdobeStock

Der Gesetzgeber strebt eine auf Nachhaltigkeit bedachte Wirtschaft an. Eine Flut von Gesetzesvorhaben wirkt sich hierbei auf alle unternehmerischen Bereiche aus. Franchisegeber und -nehmer sind gehalten, die stetig neuen Vorgaben im Blick zu behalten und sie in ihren Unternehmen umzusetzen. Nachfolgend werden einige von ihnen dargestellt, die für die Franchisewirtschaft von Bedeutung sind:

Nachhaltigkeitsbezogene Berichtspflichten

Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) – CSR steht für Corporate Social Responsibility – werden börsennotierten Unternehmen, deren Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten eine bestimmte Mindestgröße erreichen, bereits seit 1. Januar 2019 ergänzende Berichtspflichten zu Nachhaltigkeits-Aspekten wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen, Menschenrechten sowie der Bekämpfung von Korruption auferlegt. Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom 14. Dezember 2022 sollen diese Berichtspflichten auch auf nicht börsennotierte Unternehmen, welche die definierte Mindestgröße erreichen, ausgedehnt werden. Die Anforderungen an die Unternehmensgröße werden bei den Zentralen großer Franchisesysteme und bei Franchisenehmern, die über eine große Zahl von Outlets verfügen, häufig überschritten sein. Darüber hinaus sind auch kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Beschäftigten erfasst, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt. Die CSRD bedarf zunächst der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, welche bis 6. Juli 2024 hätte erfolgen müssen. Im Zuge der Beratungen des Umsetzungsgesetzes sind allerdings Bedenken wegen der zusätzlichen Belastungen für kleinere Unternehmen geäußert worden. Es bleibt daher zunächst abzuwarten, ob die Anforderungen auf europäischer Ebene möglicherweise noch einmal entschärft werden und welche genauen Pflichten sich aus der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ergeben. Klar ist aber, dass sie umgesetzt werden und die Franchisesysteme die sich ergebenden Anforderungen erfüllen müssen. Da die Umsetzung überfällig ist, muss die weitere Entwicklung hier genau beobachtet werden.

Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette

Durch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichten­gesetz (LkSG) gelten bereits seit 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und seit 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten Sorgfaltspflichten, die Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entgegenwirken sollen.

Durch die Europäische Lieferkettenrichtlinie vom 13. Juni 2024 sollen künftig noch weitergehende Pflichten für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. Euro eingeführt werden. Die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten gehen weit über die bisherigen hinaus. So sind Analysepflichten zur Ermittlung menschenrechts- oder umweltbezogener Risiken vorgesehen, welche auch Konsultationen mit betroffenen Gruppen beinhalten. Die Unternehmen sollen zudem verpflichtet werden, negative Auswirkungen zu neutralisieren oder zu minimieren, u. a. durch Schadensersatzzahlungen. Im Gegensatz zum LkSG ist sogar eine zivilrechtliche Haftung vorgesehen. Überdies beziehen sich die Pflichten nicht nur auf die betroffenen Unternehmen und ihre Zulieferer, sondern auch auf die Beziehungen mit den Abnehmern (downstream). Im Bereich des Franchising sind damit künftig auch die Franchiseverhältnisse unmittelbar betroffen. Die Richtlinie ist bis 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Franchiseunternehmen sollten diese Zeit nutzen und sodann – nach dem LkSG erneut – ihre vertraglichen und operativen Strukturen an die neuen Bedingungen anpassen.

Nachhaltigkeitsbezogene Werbung

Die Europäische Kommission hat zwei Richtlinienvorschläge erarbeitet, die Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL) und die Green Claims Richtlinie (GCD), welche Anforderungen an die Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen aufstellen und die Verbraucher vor Irreführung schützen sollen.

Nach der EmpCo-RL soll das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unlauter sein, sofern dies nicht auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Damit werden selbst entwickelte „Öko-Zertifikate“ künftig nicht mehr ohne Weiteres zulässig sein. Unlauter soll es auch sein, eine allgemeine Umweltaussage zu treffen, ohne hierfür Nachweise erbringen zu können. Künftig sind also unkonkrete Zuschreibungen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ ausgeschlossen, soweit nicht deren Bedeutungsgehalt objektiviert und feststellbar ist. Die GCD beinhaltet des Weiteren spezielle Vorgaben für ausdrückliche Umweltaussagen und die Verwendung von Umweltzeichen. Zur Erfüllung der Anforderungen ist die Einholung einer Konformitätsbescheinigung durch eine akkreditierte Bewertungsstelle vorgesehen.

Durch die Vorgaben der EmpCo-RL und der GCD ist also, nach deren Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, ein enger und spezifischer Rahmen für nachhaltigkeitsbezogene Werbung gesetzt und einem leichtfertigen „Greenwashing“ die Grundlage entzogen. Franchiseunternehmen müssen bei nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen vorsichtig agieren, und es kann ein erheblicher Aufwand zu deren Legitimierung notwendig sein. Franchisegeber müssen dies bei der Ausrichtung ihres Marketingkonzeptes beachten und die Franchisenehmer entsprechend instruieren.

Fazit

Die aufgezeigten Gesetzesvorhaben berühren das Bilanzwesen, die Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen im Einkauf sowie Vertrieb und das Marketing. Franchisegeber und -nehmer sind gehalten, die weiteren Gesetzgebungsverfahren zu beobachten und sich mit den inhaltlichen Details vertraut zu machen. Diese sind sodann in den verschiedenen Unternehmensbereichen konsequent umzusetzen. Insbesondere Franchisegeber tragen aufgrund der Herrschaft über die Produkte und marketingmäßige Ausrichtung der Systeme eine besondere Verantwortung.

DR. HENNING LIESEGANG

Der Rechtsanwalt ist Partner der Kanzlei LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer in Wuppertal.

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