DIE NEUE EU-VERPACKUNGSVERORDNUNG (PPWR)
Ab dem 12.08.2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 („PPWR“) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Viele der neuen Pflichten werden erst schrittweise relevant, zentrale Pflichten zu Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung greifen jedoch bereits jetzt – regelmäßig gerade für Franchisegeber.

Erzeuger oder Hersteller? Zwei Rollen, die Sie kennen müssen
Die PPWR verteilt Verantwortung und Pflichten auf unterschiedliche Rollen. Sie unterscheidet zwischen den Wirtschaftsakteuren, die vor dem Inverkehrbringen für die Verpackung verantwortlich sind, und dem Hersteller, der nach dem Inverkehrbringen für die Entsorgung einsteht.
Der Erzeuger ist die zentrale Figur für die Konformität der Verpackung. Er stellt sicher, dass die Verpackung beim Inverkehrbringen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Erzeuger ist derjenige, der eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke erzeugt oder gestalten lässt – auch wenn ein Dritter die Verpackung physisch erzeugt. EU-weit gibt es stets nur einen Erzeuger je Verpackung.
Der Hersteller steht demgegenüber am Ende der Lieferkette: Er trägt die erweiterte umweltrechtliche Herstellerverantwortung. Er trägt die organisatorische und finanzielle Verantwortung für Sammlung, Verwertung und Entsorgung im jeweiligen Mitgliedstaat. Hersteller kann Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein. Maßgeblich ist, wer die Verpackung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zu Abfall wird, erstmals bereitstellt. Erzeuger- und Herstellerrolle müssen sich nicht in einer Hand befinden, sondern können bei grenzüberschreitenden Lieferketten auseinanderfallen.
Die entscheidende Frage für Franchisegeber lautet daher meist nicht: „Bin ich Erzeuger oder Hersteller?“, sondern: „Bin ich sowohl Erzeuger als auch Hersteller oder übernimmt ein anderer Wirtschaftsakteur die Herstellerrolle?“
Für Franchisesysteme besonders bedeutsam: Vielfach fallen beide Rollen zusammen. Sitzt der Erzeuger in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er zugleich Hersteller, da vor ihm kein anderes Unternehmen in der inländischen Lieferkette steht.
Warum gerade Franchisegeber als Markeninhaber im Fokus stehen
Für Franchisegeber ist eine Regelung der PPWR von besonderer Bedeutung: Trägt eine Verpackung eine Marke, wird nach der von der EU-Kommission im Juni 2026 veröffentlichten Leitlinie vermutet, dass der Markeninhaber der Erzeuger ist.
Diese Vermutung hat weitreichende Folgen. Denn die Erzeugerrolle folgt nicht einfach der vertraglichen Gestaltung der Lieferkette. Wer als Erzeuger gilt, kann seine Verantwortung daher nicht allein durch vertragliche Regelungen auf Franchisenehmer oder andere Marktteilnehmer übertragen.
Gerade in Franchisesystemen rückt damit der Franchisegeber als Inhaber und Kontrolleur der Marke in den regulatorischen Fokus. Die entscheidende Frage lautet künftig häufig nicht, wer die Verpackung tatsächlich beschafft oder befüllt, sondern wer mit seinem Namen oder seiner Marke auf der Verpackung in Erscheinung tritt.
Damit treffen Franchisegeber als Markeninhaber die zentralen Erzeugerpflichten der PPWR, auch wenn der Franchisegeber die Verpackungen zukauft oder zukaufen lässt. Konkret ist der Franchisegeber dann verantwortlich für:
- Konformitätsbewertung: Franchisegeber dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Das Verfahren kann durch Dritte durchgeführt und muss durch eine Konformitätserklärung abgeschlossen werden.
- Technische Dokumentation: Franchisegeber müssen die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und für Marktüberwachungsbehörden vorhalten.
- Kennzeichnung: Seit dem 12.08.2026 müssen Verpackungen den Erzeuger mit Name oder Handelsmarke, Postanschrift und – soweit vorhanden – elektronischem Kommunikationsmittel ausweisen sowie einen Verpackungsidentifikator tragen.
Praktisch heißt das: Es genügt nicht, die Systemmarke zu vergeben. Franchisegeber müssen auch dafür sorgen, dass ihre Kontaktdaten und ein Identifikator korrekt auf jeder Systemverpackung erscheinen und die Dokumentation im Prüffall bereitliegt.
Die Risiken für die Systemzentrale
Franchisegeber werden zunächst einwenden: „Das können wir nicht leisten – wir produzieren die Verpackungen doch gar nicht selbst.“ Doch auf diesen Einwand kommt es der PPWR gerade nicht an.
Die PPWR erlaubt zwar, einzelne Schritte an Dritte auszulagern – die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch grundsätzlich beim Erzeuger. Das Konformitätsbewertungsverfahren kann durch externe Dienstleister oder Prüflabore durchgeführt werden. Auch die EU-Konformitätserklärung darf auf Informationen und Unterlagen gestützt werden, die Lieferanten bereitstellen.
Darin liegt zugleich der praktische Lösungsansatz für Franchisegeber: Sie müssen die Verpackung nicht selbst entwickeln oder ihre Konformität eigenständig nachweisen. Entscheidend ist vielmehr, die Zusammenarbeit mit Verpackungs- und Produktlieferanten so zu gestalten, dass erforderliche Spezifikationen, Nachweise und Dokumentationen zuverlässig zur Verfügung stehen. Beschaffungs- und Lieferverträge sollten daher sicherstellen, dass die notwendigen Unterlagen bereitgestellt, aktuell gehalten und Änderungen begleitet werden. Der Franchisegeber bündelt diese Informationen und trägt die Verantwortung als Erzeuger.
Die Risiken bei fehlender oder fehlerhafter Konformität sind erheblich: Je nach Verstoß drohen Vertriebsverbote, Unterlassungsansprüche, Rückrufe oder Marktrücknahmen sowie Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Einzelfall. Hinzu kommt ein Reputationsrisiko. Beanstandungen an einzelnen Standorten können schnell auf die gesamte Marke ausstrahlen. Verantwortlichkeiten und Informationsflüsse entlang der Lieferkette sollten deshalb frühzeitig überprüft und vertraglich abgesichert werden.
Ihr Fahrplan: die korrekte Risikoallokation
Die gute Nachricht: Franchisegeber haben es weitgehend in der Hand. Wer die Rollen früh klärt, schützt nicht nur sich selbst, sondern das gesamte Systemnetz. Nutzen Sie den Franchisevertrag und das Systemhandbuch, um die Rollen sauber zu verteilen:
- Klären Sie ausdrücklich, wer Erzeuger oder Hersteller ist und die Registrierung übernimmt.
- Legen Sie zugelassene Verpackungen und Bezugsquellen verbindlich fest.
- Stellen Sie Musterlabel und Kennzeichnungsvorgaben bereit.
- Ergänzen Sie Kontroll-, Nachweis- und Freistellungsklauseln.

DR. BENEDIKT ROHRßEN
Der Rechtsanwalt ist Partner bei Taylor Wessing in München. Er berät Mandanten beim Eintritt in den europäischen Markt und bei der strategischen Strukturierung ihrer Vertriebssysteme samt der für den Vertrieb erforderlichen Produktkonformität.

JAN SEEBASS
Der Rechtsanwalt ist Senior Associate bei Taylor Wessing in München. Mit besonderem Fokus auf Franchise berät er Unternehmen beim Einkauf, Verkauf und Vertrieb entlang der Lieferkette im nationalen wie internationalen Handel.



